DIN 18024 -2 Bedienungsvorrichtungen |
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BedienungsvorrichtungenBedienungsvorrichtungen (z.B. Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter) müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienungselemente durch kontrastreiche und taktil erfassbare Gestaltung leicht erkennbar sein. Die Tür des Sanitärraumes und/oder der Toilettenkabine muss abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein. Schalter für kraftbetätigte Türen sind bei frontaler Anfahrt mindestens 250 cm vor der aufschlagenden Tür und auf der Gegenseite 150cm vor der Tür anzubringen. Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50cm haben.
Notrufschalter in Sanitärräumen oder Toilettenräumen müssen zusätzlich vom Boden aus (z. B. Zugschnur) erreichbar sein. |
DIN 18024-2 Orientierungshilfen |
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OrientierungshilfenÖffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten. Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z. B. durch Hell/Dunkelkontraste (). Größe und Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen. Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen, z.B. durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen, bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen besondere Markierungen vorgesehen werden. Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen. Fluchtwege sollten durch besondere Lichtbänder und richtungweisende Beleuchtung, z. B. in Fußleistenhöhe, sowie durch Tonsignale gekennzeichnet werden. Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen. Personenaufzüge sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen. Personenaufzüge mit mehr als zwei Haltestellen sind zusätzlich mit Haltestellenansagen auszustatten. Orientierungshilfen sollen möglichst hell auf dunklem Hintergrund abgebildet sein. Orientierungshilfen müssen beim Gehen mit dem Fuß, mit dem Tast- oder Blindenstock (und Scanner) tast- und fühlbar sein. |
DIN 18024 -2 Sanitärräume, Sanitätsräume |
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Sanitärräume
Notruf ist vorzusehen